Der Gehilfe untersteht der erhöhten Strafdrohung dann, wenn er um diese Vorgehensweise wusste (Kommentar zum StGB-DONATSCH, N 4 zu Art. 27). Da vorliegend nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte 3 zum Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen im Oktober 2016 wusste, dass der Beschuldigte 1 H.________ mehrmals erpresste und zu erpressen versuchte, bleibt es bei einer Gehilfenschaft zu nicht qualifizierter Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB.