Demgegenüber ist der Beschuldigte 3 in diesen Rollen der klassische Gehilfe einer Straftat; er wusste, worum es ging, unterstützte den Beschuldigten 3 dabei durch Fahr- und Botendienste und profitierte davon auch finanziell. Mehrfache Erpressung gegen die gleiche Person stellt ein sachlich straferhöhendes Merkmal darf. Der Gehilfe untersteht der erhöhten Strafdrohung dann, wenn er um diese Vorgehensweise wusste (Kommentar zum StGB-DONATSCH, N 4 zu Art. 27).