__ könne kein Zufall sein, kühn. Ebenso wenig genügen die Partizipation im Umfang eines Fünfzehntels an der Beute oder der Umstand, dass nach der telefonischen ultimativen Forderung des Beschuldigten 1 an H.________, nun CHF 7‘000.00 zu bezahlen, der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 beauftragte, sich das Geld von H.________ zwecks Übergabe an den verhinderten Beschuldigten 1 übergeben zu lassen. Von Tatherrschaft kann in dieser Situation nicht gesprochen werden. Demgegenüber ist der Beschuldigte 3 in diesen Rollen der klassische Gehilfe einer Straftat;