Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 82). Offenbar verfügte der Beschuldigte 1 nicht über einen Führerausweis und war deshalb auf einen Fahrer wie den Beschuldigten 3 schon aus diesem Grund angewiesen. Deshalb erscheint der Schluss der Vorinstanz, das stete Auftreten des Beschuldigten 3 bei den Treffen des Beschuldigten 1 mit H.________ könne kein Zufall sein, kühn.