Damit sei der Beschuldigte 3 nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter zu betrachten (vgl. pag. 3506, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kommt zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Ansicht nicht gefolgt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 82).