Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte 3 jedes Mal dabei gewesen sei, wenn der Beschuldigte 1 H.________ getroffen habe. Dies sei kaum zufällig gewesen, vielmehr habe es dazu gedient, H.________ noch mehr einschüchtern zu können. Zudem habe der Beschuldigte 3 nicht nur das Auto gelenkt, mit welchem er jeweils mit dem Beschuldigten 1 umhergefahren sei, sondern sei auch im Umfang von CHF 1‘000.00 an der Beute von CHF 15‘000.00 beteiligt gewesen und habe für den Beschuldigten 1 Geld eingetrieben. Damit sei der Beschuldigte 3 nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter zu betrachten (vgl. pag.