___ auch alleine unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld erpresst hatte. In dieser Situation bleiben nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die alleinigen Handlungen des Beschuldigten 3 auch nach den ergänzenden Befragungen in der oberinstanzlichen Verhandlung zu viele Beweisfragen ungeklärt. In dubio pro reo ist der Beschuldigte 3 deshalb vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung gemäss den Ziff. I.C.1.1., 1.2., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8. der Anklageschrift freizusprechen.