3746 Z. 22 ff.). Er verstrickte sich stattdessen in unglaubhafte weil lebensfremde Ausführungen, wonach der Beschuldigte 3 sich von ihm habe dafür entschädigen lassen wollen, dass er durch die gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 vorgenommenen Erpressungen jeweils Zeit verloren habe (vgl. pag. 3745 Z. 1 ff., Z. 5 ff., Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten 3 kann schliesslich mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, auch nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 von H.________ auch alleine unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld erpresst hatte.