3746 Z. 35 ff.). Wie eingangs bereits erwähnt, sind in Bezug auf das angebliche alleinige Handeln des Beschuldigten 3 im Dezember 2016 auch praktisch keine objektiven Beweismittel vorhanden und es besteht auch kein Druckkonnex, wie mit dem Strafverfahren «R.________» in Bezug auf den Beschuldigten 1. H.________ konnte denn in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Beschuldigte 3 von ihm hätte Geld erpressen sollen (vgl. insbesondere pag. 3746 Z. 22 ff.).