__ am naheliegendsten, den Beschuldigten 3, welcher ja bereits vorgängig in zwei Fällen bei den Drohungen durch den Beschuldigten 1 dabei gewesen war, zu beschuldigen, von ihm CHF 45‘000.00 erhalten aber nicht an den Beschuldigten 1 weitergegeben zu haben. H.________ bestätigte dies in der oberinstanzlichen Verhandlung implizit, indem er zu Protokoll gab, die Beschuldigten 1 und 3 hätten «zusammen einen Konflikt» gehabt weil der Beschuldigte 3 die von ihm erhaltenen CHF 45‘000.00 nicht an den Beschuldigten 1 weitergeleitet habe. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 1 dann auch angezeigt (pag. 3742 Z. 38 ff., pag. 3746 Z. 35 ff.).