3747 Z. 5 ff.; auch der Beschuldigte 3 wollte im Übrigen bezeichnenderweise nicht Schuld sein an der Inhaftierung des Beschuldigten 1, vgl. dazu pag. 3761 Z. 20 f., Z. 28 ff. sowie die Ausführungen seines Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3775). In dieser Situation war es für H.________ am naheliegendsten, den Beschuldigten 3, welcher ja bereits vorgängig in zwei Fällen bei den Drohungen durch den Beschuldigten 1 dabei gewesen war, zu beschuldigen, von ihm CHF 45‘000.00 erhalten aber nicht an den Beschuldigten 1 weitergegeben zu haben.