31 schuldigten 3 sprechen lassen und am Schluss gesagt, er solle machen, was dieser verlange (pag. 3745 Z. 29 ff.). Schliesslich konnte beweismässig auch nicht geklärt werden, welche Geldbeträge der Beschuldigte 3 denn im Dezember 2016 von H.________ verlangt haben soll; obwohl in allen vier Fällen ein Betrag von CHF 45‘000.00 angeklagt ist, machte H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschuldigte 3 habe einmal CHF 45‘000.00, einmal CHF 80‘000.00 und einmal CHF 100‘000.00 von ihm gefordert (pag. 3747 Z. 31 ff.). Dass H.___