Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2775) wohl um bloss ein und dieselbe Tat handeln, welche nicht gesondert hätte angeklagt werden können. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie zwar schon davon ausgeht, dass H.________ und der Beschuldigte 3 einmal gleichzeitig auf der Baustelle in Busswil waren und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dieser Gelegenheit auch über Geldforderungen und -zahlungen gesprochen wurde. Darüber hinaus lässt sich aber beweismässig nicht erhärten, was in diesem Zusammenhang genau geschah, insbesondere ob der Beschuldigte 3 H.________ drohte und falls ja, auf welche Art und in wessen Namen.