I.C.1.1. der Anklageschrift) angeklagt wurde, wenn der Beschuldigte 3 für ihn gehandelt bzw. in seinem Namen die CHF 45‘000.00 eingefordert hätte (vgl. dazu die Aussagen von H.________ in der Einvernahme vom 2. Februar 2018, wonach «sie» das Geld von ihm verlangt und ihm gedroht hätten, wobei der Beschuldigte 3 vor Ort und der Beschuldigte 1 mit diesem am Telefon gewesen sei, und wonach der Beschuldigte 3 ihm gesagt habe, der Beschuldigte 1 werde ihn umbringen, wenn er das Geld nicht bezahle [pag. 655 Z. 55 ff.).]). Ganz abgesehen davon würde es sich nach Auffassung der Kammer bei den Anklagesachverhalten gemäss den Ziff. I.C.1.1. und 1.2.der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag.