das Ereignis anfangs oder Mitte September 2016. Die Anklageschrift enthält jedoch das Datum des 15. Oktober 2016, was mit dem Polizeieinsatz in Biel an der Kontrollstrasse zusammenhängen könnte, der allerdings auch nicht in den Akten zu finden ist. Sodann muss gefragt werden, weshalb der Beschuldigte 1 nicht für den Vorfall in Busswil (Ziff. I.C.1.1. der Anklageschrift) angeklagt wurde, wenn der Beschuldigte 3 für ihn gehandelt bzw. in seinem Namen die CHF 45‘000.00 eingefordert hätte (vgl. dazu die Aussagen von H._____