In der oberinstanzlichen Verhandlung gab H.________ ausserdem erstmals an, er sei mit einem Arbeitskollegen unterwegs gewesen (pag. 3743 Z. 15 und Z. 18 f.), nachdem er zuvor noch angegeben hatte, von AH.________ begleitet worden zu sein (pag. 655 Z. 60) – auch die Angaben von H.________ betreffend seine Begleitung auf der Fahrt nach Busswil sind somit nicht gleichbleibend und stimmig. Nicht erklären lässt sich vor allem aber, wieso H._____