Angesichts dessen, dass H.________ gemäss seinen eigenen Angaben bereits Mühe hatte, die Ende Oktober 2016 zuhanden des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 übergebenen CHF 7‘000.00 aufzutreiben, ist höchst fraglich, wie er es denn geschafft haben will, CHF 45‘000.00 aufzutreiben. H.________ machte denn bezeichnenderweise auch keine präzisen Angaben dazu, wann, von wem und in welcher Stückelung er das Geld erhalten haben will, sondern gab lediglich zu Protokoll, er habe das Geld von seinen Geschwistern und einer Kollegin erhalten (pag. 3746 Z. 42 ff). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab H.____