29 habe aufgrund des Vorfalls in Busswil CHF 45‘000.00 an den Beschuldigen 3 bezahlt, dieser habe das Geld dann einfach nicht an den Beschuldigten 1 weitergeleitet (pag. 3742 Z. 16 ff., Z. 37 ff., pag. 3745 Z. 13 f., pag. 3746 Z. 35 ff.). Angesichts dessen, dass H.________ gemäss seinen eigenen Angaben bereits Mühe hatte, die Ende Oktober 2016 zuhanden des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 übergebenen CHF 7‘000.00 aufzutreiben, ist höchst fraglich, wie er es denn geschafft haben will, CHF 45‘000.00 aufzutreiben.