3743 Z. 10 f.). Wenn dies so gewesen wäre, bleibt aber von vorneherein unklar, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen vermöchte, zumal der Beschuldigte 3 selber die Drohung diesfalls nicht verwirklicht, sondern «nur» auf sie hingewiesen hätte. Hinzu kommt, dass H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals [sic!] angab, er