3744 Z. 10 ff., Z. 14 f., Z. 17 f., Z. 20 f.) und dazu auch noch eine Pistole (pag. 655 Z. 81) gesehen haben. Insbesondere bleibt in diesem Zusammenhang auch fraglich, wo, wann und in welchem Zusammenhang er die Pistole gesehen haben wollte; dass der Beschuldigte 3 diese bei derselben Gelegenheit am 15. Oktober 2016 gezeigt hätte, hatte H.________ selber zuvor jedenfalls nie geltend gemacht. In der oberinstanzlichen Verhandlung präzisierte er dann auf entsprechende Frage, dass er damit die Pistole gemeint habe, welche er anlässlich des Besuchs beim Beschuldigten 1 zuhause in AX.________ (Ort) im August 2015 gesehen habe.