646 Z. 809 ff.). Dies allerdings erst, nachdem der Beschuldigte 1 verhaftet worden sei, vorher hätte er es diesem zahlen sollen (pag. 646 Z. 814 ff.). Weiter sagte H.________ in dieser Befragung ebenfalls aus, der Vorfall in Busswil sei Mitte oder Anfang September 2016 passiert. Dies sei dann auch später bis im Dezember 2016 noch vorgekommen. Der Beschuldigte 3 habe verlangt, dass er dem Beschuldigten 1 Geld zahle, sie hätten es dann teilen wollen, nehme er an (pag. 645 Z. 783 ff.). In seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 machte H.________ den Vorfall von Busswil betreffend präzisierende Angaben. Da hätten «sie» von ihm CHF 45‘000.00 verlangt [Anmerkung: Dies wurde nie angeklagt].