Der Beschuldigte 3 habe ihn seither auch persönlich bedroht und Geld gefordert. Die Drohung habe daraus bestanden, dass der Beschuldigte 3 ihm gesagt habe, er könne nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren. Wenn er das machen würde, würde er beim ersten Schritt kaputtgemacht (pag. 607 Z. 646 ff.). Der Beschuldigte 3 versuche auch, andere Leute, die illegal hier seien, zur Bedrohung vorzuschicken. Er habe Angst vor dem Beschuldigten 3, weil er ihn angreifen könne oder Leute dazu organisieren könnte (pag. 607 Z. 657 ff.). In der Einvernahme vom 22. Januar 2018 gab H.________ dann an, der Beschuldigte 3 habe den Beschuldigten 1 immer geführt, er sei schuldig.