Der Beschuldigte 3 bestreitet die Vorwürfe – vor allem die nach der Verhaftung des Beschuldigten 1, also im Dezember 2016 angesiedelten – pauschal. Seine diesbezüglichen Aussagen sind äusserst karg und lassen keine inhaltliche Aussagenanalyse zu. Zu würdigen sind jedoch die Aussagen von H.________, welche den Beschuldigten 3 belasten und teilweise stark aggravierend sind. So erwähnte H.________ den Namen des Beschuldigten 3 in der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 nicht einmal (vgl. pag. 563 ff.). In der Einvernahme vom 20. November 2016 taucht der Name des Beschuldigten 3 dann auf, wobei H.____