Die Kammer erachtet somit den Sachverhalt gemäss den Ziff. I.C.1.3. und 1.4. als beweismässig erstellt. Betreffend die alleinigen Handlungen des Beschuldigten 3 (Ziff. I.C.1.1., 1.2., 1.5. - 1.8. der Anklageschrift) ist an dieser Stelle eine gesonderte Beweiswürdigung vorzunehmen. Es liegen in diesem Punkt praktisch nur Aussagen der Beteiligten, jedoch praktisch keine objektiven Beweismittel zur Würdigung vor. Der Beschuldigte 3 bestreitet die Vorwürfe – vor allem die nach der Verhaftung des Beschuldigten 1, also im Dezember 2016 angesiedelten – pauschal.