in Biel bei der Geldübergabe dabei und erhielt vom Beschuldigten 1 einen Betrag von CHF 1‘000.00. Betreffend die Übergabe der CHF 4‘500.00 und der CHF 2‘500.00, total CHF 7‘000.00, an den Beschuldigten 1, spielte der Beschuldigte 3 die Rolle des Geldboten, indem er mit H.________ zwecks Geldübergabe einen Treffpunkt vereinbarte, das Geld dort entgegennahm und im Fall der CHF 4‘500.00 auch eine Quittung unterzeichnete. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte 3 dabei nie die Tatherrschaft innehatte. Die Kammer erachtet somit den Sachverhalt gemäss den Ziff.