In Bezug auf die gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten 3 (Ziff. I.C.1.3. und 1.4. der Anklageschrift) verweist die Kammer vorab auf die entsprechenden Erwägungen hiervor (vgl. III. 8.5.2 Beweiswürdigung in concreto hiervor); kurz zusammengefasst fungierte der Beschuldigte 3 im Fall der Übergabe der CHF 15‘000.00 als Fahrer des verfolgenden PW‘s. Anschliessend war er im Restaurant S.________ in Biel bei der Geldübergabe dabei und erhielt vom Beschuldigten 1 einen Betrag von CHF 1‘000.00.