Hingegen bestreitet er, von H.________ sonst jemals Geld erhalten zu haben – weder für sich selber, noch für den Beschuldigten 1. Beweismässig zu klären ist, ob es in der Zeit zwischen Mitte Oktober 2016 und Dezember 2016 zu Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten 3 gegenüber H.________ kam. Sodann ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, zu fragen, ob Hinweise dafür dargetan sind, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 auch alleine von H.________ unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld einforderte.