Damit erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.A.1. – soweit den Beschuldigten 1 betreffend – als erstellt. (Vgl. zur Rolle des Beschuldigten 3 die Erwägungen unter IV. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 3 hiernach).