zum Schluss, dass es dem Beschuldigten 1 darum gegangen sein muss, sich für die seiner Ansicht nach zu Unrecht eingefangene teilbedingte Freiheitsstrafe im Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung «entschädigen» zu lassen. Er fühlte sich zur Einforderung der Zahlungen deshalb berechtigt, weil er H.________ die Schuld daran gab, dass er, der Beschuldigte 1, wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ein solcher Anspruch bestand selbstredend nicht. Damit erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziff.