600 Z. 312 ff.] sowie die Aussage des Beschuldigten 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 3264 Z. 11 ff.]). Was die Bezahlung der CHF 4‘500.00 und der CHF 2‘500.00, total CHF 7‘000.00 anbelangt, so hatte der Beschuldigte 3 in diesem Fall die Rolle des Geldboten für den Beschuldigten 1 inne, indem er mit H.________ zwecks Geldübergabe einen Treffpunkt vereinbarte, das Geld dort entgegennahm und im Fall der CHF 4‘500.00 auch eine Quittung unterzeichnete (vgl. pag. 586).