von Freiwilligkeit der Zahlungen oder sogar von einer rechtlichen Verpflichtung dazu kann entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3770) demgegenüber keine Rede sein. H.________ sagte denn auch selber explizit aus, das Versprechen, die Kosten zu übernehmen, sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte 1 ihn zu bedrohen begonnen habe. Dieses Versprechen sei nicht freiwillig gewesen (pag. 644 Z. 738 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage auch deshalb als glaubhaft, weil sie durch andere Beweismittel objektiviert ist und sich logisch in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einordnen lässt: Als H._____