570 Z. 134 ff.). Zwar mag zutreffen, dass H.________ bereit war, einen Teil der Kosten aus dem Strafverfahren zu übernehmen (z.B. die Anwaltskosten), dies jedoch nicht aus freiwilligem Entschluss, sondern vielmehr allein deshalb, weil ihm der Beschuldigte 1 immer wieder sagte, er, H.________, sei schuld, dass es zur Schlägerei mit R.________ und zum daraus resultierenden Strafverfahren gekommen sei. Mithin war nach Auffassung der Kammer klar der durch den Beschuldigten 1 ausgeübte Druck ursächlich für die Zahlungen; von Freiwilligkeit der Zahlungen oder sogar von einer rechtlichen Verpflichtung dazu kann entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.____