Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer jedoch offensichtlich, dass die Bezahlungen durch H.________ nur deshalb erfolgten, weil er vom Beschuldigten 1 bedroht und unter Druck gesetzt worden war. H.________ war gemäss seinen glaubhaften Aussagen der Auffassung, niemandem etwas schuldig gewesen zu sein (pag. 632 Z. 298), bzw. niemandem etwas versprochen zu haben (pag. 601 Z. 374 f.). Er gab auch stets an, dass der Beschuldigte 1 bei der Schlägerei mit R.________ im April 2014 einfach überreagiert habe und er, H.________, den Beschuldigten 1 zu nichts gezwungen habe (pag. 600 Z. 307 ff., pag. 570 Z. 134 ff.).