22 - Die Beweisfrage, ob H.________ dem Beschuldigten 1 aufgrund der vorerwähnten Einwirkungen einmal CHF 15‘000.00, einmal CHF 7‘000.00 und je einmal CHF 1‘620.00 und CHF 2‘168.35 bezahlte, ist ebenfalls zu bejahen. Dies zumal die Zahlungen an und für sich auch seitens des Beschuldigten 1 unbestritten sind, wenn auch mit Bestreitung von drohenden oder gewalttätigen Einwirkungen auf H.________. Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer jedoch offensichtlich, dass die Bezahlungen durch H.___