In Bezug auf die hiervor erwähnten Beweisfragen bedeutet dies Folgendes: - Betreffend die Frage nach Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile ist im Gegensatz zu den bestreitenden Aussagen der beiden Beschuldigten 1 und 3, die nie eine drohende Einwirkung auf H.________ begangen haben wollen, davon auszugehen, dass durch den Beschuldigten 1 mehrfach massive Drohungen gegen H.________ und dessen Familie ausgestossen wurden. Diese sollte im Falle eines Gefängniseintritts umgebracht oder «kaputt gemacht» werden. Im Zusammenhang mit einer weiteren Geldforderung vom 17. November 2016 über CHF 40‘000.00 wurde H.______