und Z. 6 ff.). Dabei liegen entgegen den Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 3768 f.) keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie nicht die Wahrheit geschrieben bzw. gesagt haben könnte. Auf die Aussagen des Beschuldigten 3 kann deshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht abgestellt werden. Demgegenüber werden wesentliche Teile der Aussagen von H.________ durch die Aussagen Dritter bestätigt. So bestätigten beispielsweise U.________ (pag. 1013 Z. 23 ff.) und X.________ (pag. 1046 Z. 70 ff.) die Aussagen von H._