Auch die Aussagen des Beschuldigten 3 bestehen weitestgehend aus dem Bestreiten aller Drohungen gegenüber H.________. Dies erscheint jedoch schon deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte 3 selbst am 18. November 2016 auf dem Polizeiposten in Biel beim Anblick von H.________ spontan und ungefragt erklärte, es handle sich bei diesem um das Opfer von Erpressungen und Drohungen durch den Beschuldigten 1. Die Polizistin I.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ihre entsprechenden Angaben im Wahrnehmungsbericht vom 29. November 2016 (pag. 3737 Z. 23 ff. und Z. 27 f.; vgl. auch pag. 3737 Z. 36 ff., pag. 3738 Z. 1 ff. und Z. 6 ff.).