21 machte geltend, sämtliche Geldübergaben seien im Zusammenhang mit der Rückzahlung oder Gewährung von Darlehen erfolgt, der Fall R.________ spiele dabei überhaupt keine Rolle. Wie bereits ausgeführt, ist dies mit Blick auf die Quittungen der Übergaben von CHF 15‘000.00 und CHF 4‘500.00 offensichtlich falsch. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten 1 nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H.________ zu ändern. Auch die Aussagen des Beschuldigten 3 bestehen weitestgehend aus dem Bestreiten aller Drohungen gegenüber H.___