werden – im Gegenteil; es zeigt vielmehr anschaulich, welcher Druck auf H.________ gelastet haben muss und wie viel es letztlich brauchte, dass er die Situation, in welcher er sich befand, überhaupt bei der Polizei anzeigte. Die Angst vor dem Beschuldigten 1 wollte sich auch mit dem Rückzug der Anzeige nicht verflüchtigen (pag. 608 Z. 696 ff.). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen H.________, wonach er mit dem Rückzug gar nichts habe erreichen wollen, er habe nur gewollt, dass sie nicht mehr stören und nicht mehr anrufen, deshalb solle das Gesetz entscheiden (pag. 608 Z. 706 ff.).