Es ist deshalb denkbar, dass H.________, als er realisierte, dass der Rückzug seiner Anzeige nicht zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 führte, den Schaden für diesen wenigstens so gering wie möglich zu halten versuchte und den Betrag von CHF 70‘000.00 so aus dem Rahmen der strafbaren Handlungen fallen liess. Weil die Umstände in Bezug auf die Übergabe der CHF 70‘000.00 nicht abschliessend geklärt werden konnten, wurde das Verfahren für diesen Sachverhaltsteil denn auch eingestellt (vgl. pag. 2756 f.). Schliesslich kann auch darin, dass H.________ seine Anzeige mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 zurückziehen wollte, kein widersprüchliches Verhalten erkannt