und Z. 22 ff.). Zudem hatte H.________ unterdessen – konkret am 20. Dezember 2016 – seine Anzeige «zurückgezogen» und zusammen mit dem Beschuldigten 1 eine gegenseitige An- stands- und Friedenserklärung abgegeben (pag. 622 f.). Dies spricht dafür, dass er offensichtlich von diversen Seiten unter Druck gesetzt worden war. Es ist deshalb denkbar, dass H.________, als er realisierte, dass der Rückzug seiner Anzeige nicht zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 führte, den Schaden für diesen wenigstens so gering wie möglich zu halten versuchte und den Betrag von CHF 70‘000.00 so aus dem Rahmen der strafbaren Handlungen fallen liess.