Ob in dieser Situation das Protokoll tatsächlich vor dem Unterzeichnen noch durchgelesen wurde, ist trotz Vermerk nicht sicher, zumal der Vermerk «Selbst gelesen» in den Protokollen oft schon vorenthalten ist und eventuell vergessen wurde, ihn zu entfernen. Oder das Durchlesen erfolgte zwar, aber in der Aufregung, in der sich H.________ damals offensichtlich befand, ohne wirkliche inhaltliche Kontrolle. Die Polizistin I.________ konnte in der oberinstanzlichen Verhandlung dazu aufgrund des Zeitablaufs auch keine klärenden Angaben mehr machen (vgl. pag. 3737 Z. 20 f. und pag. 3738 Z. 11 ff., Z. 16 ff. und Z. 22 ff.).