Dieser offensichtliche Widerspruch lässt sich zweifach erklären. Erstens wurde die Einvernahme vom 18. November 2016 nicht regelkonform, sondern mitten in den Fragen beendet, weil H.________ plötzlich einen Anruf des Beschuldigten 1 erhalten hatte, aufgeregt wurde, aufstand und die Einvernahme unvermittelt abbrach (vgl. dazu die Hinweise im Protokoll vom 18. November 2016, pag. 555 Z. 113 ff.). Ob in dieser Situation das Protokoll tatsächlich vor dem Unterzeichnen noch durchgelesen wurde, ist trotz Vermerk nicht sicher, zumal der Vermerk «Selbst gelesen» in den Protokollen oft schon vorenthalten ist und eventuell vergessen wurde, ihn zu entfernen.