20 26. April 2017 machte H.________ dann von seinen ersten Angaben abweichend geltend, dies sei ein freiwilliges Darlehen seinerseits an den Beschuldigten 1 gewesen, weil dieser habe Bauland kaufen wollen (pag. 597 Z. 169 ff. und pag. 598 Z. 195 ff.). Anlässlich der späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte H.________ diesen Widerspruch damit, dass dies bei seiner ersten Einvernahme falsch protokolliert oder falsch verstanden worden sei.