In seiner ersten Befragung vom 18. November 2016 machte H.________ geltend, er sei vom Beschuldigten 1 zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von CHF 70‘000.00 erpresst worden, die er dann im Juni 2015 auch bezahlt habe (pag. 564 Z. 19 ff.). Er habe es nicht von seinem privaten Geld, sondern vom Geld seiner GmbH, der AA.________ (GmbH) genommen. Um für die Buchhaltung einen Beleg zu haben, habe er nachträglich die Beschuldigte 2 noch gebeten, einen entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen (pag. 565 Z. 90 ff.). Die Bezahlung eines solchen Betrages am 17. Juni 2015 durch die AA.