Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass H.________ im Fall R.________ aus nächster Nähe miterlebt hatte, wie der Beschuldigte 1 sich verhält, wenn ihm etwas nicht passt – er hat mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte 1 R.________ brutal zusammengeschlagen hat. Ausserdem wusste er aufgrund seines Besuchs im August 2015 beim Beschuldigten 1 zu Hause, dass dieser im Besitz einer Pistole war. Vor diesem realen Hintergrund war gar nicht mehr erforderlich, dass der Beschuldigte 1 jeweils im Einzelnen ausführte, was passieren würde, sollte H.________ seinen Geldforderungen nicht nachkommen. Im Übrigen schilderte H._____