das war nach dem vorangehenden Ablauf der Ereignisse bzw. der Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ gar nicht nötig, zumal die Drohungen für H.________ omnipräsent waren und nicht immer wieder wiederholt werden mussten. Weiter macht auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 schriftlich zusicherte, H.________ werde nach der Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem Gefängnis nichts passieren, nur Sinn, wenn es zuvor zu Drohungen gekommen ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3781). Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass H.________ im Fall R._____