Nachdem der Beschuldigte 1 kurz nach den Geschehnissen vom 13. April 2014 drei Mal einvernommen worden war, wurde er von Staatsanwältin Z.________ für den 25. März 2015 erstmals wieder zur Einvernahme vorgeladen (pag. 186 der edierten Akten PEN 16 259). H.________ machte geltend, den von ihm im Juni 2015 an die Ehegatten A.________ und C.________ überwiesene Betrag von CHF 70‘000.00 auch nur bezahlt zu haben, weil er vom Beschuldigten 1 erpresst worden sei (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Demnach stimmt der Beginn der Geldforderungen des Beschuldigten 1 gegenüber H.________ zeitlich mit den Ermittlungshandlungen im Strafverfahrens PEN 16 259 gegen den Beschuldig-