Offensichtlich ging der Beschuldigte 1 im Rahmen eines Streites zwischen H.________ und R.________ derart heftig gegen Letzteren los, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung eröffnet werden musste, was schliesslich in einem abgekürzten Verfahren gipfelte, in dem der Beschuldigte 1 mit Urteil PEN 16 259 vom 27. September 2016 (pag. 576 ff.) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (6 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt) verurteilt wurde. Nachdem der Beschuldigte 1 kurz nach den Geschehnissen vom 13. April 2014 drei Mal einvernommen worden war, wurde er von Staatsanwältin Z.____