Unklarheiten ergeben. So beispielsweise im Zusammenhang mit den mutmasslichen Drohungen. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang im oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei unklar, inwiefern der Zeuge bedroht worden sein solle. Tatsächlich gibt es in den Einvernahmen von H.________ Stellen, in denen er die Drohungen nur wenig konkret umschreibt. So beispielsweise in der Einvernahme vom 22. Januar 2018, konkret an den Stellen pag. 632 Z. 295 ff. oder pag. 636 Z. 435 ff., wo er u.a. aussagte, er sei am Telefon im Zusammenhang mit den geforderten CHF 7‘000.00 nicht bedroht worden. Diesbezüglich muss der Auslöser des Streites zwischen H.______